Die Beweislast für das Erheben des Rechtsvorschlages und das Einhalten der damit zusammenhängenden Frist obliegt dem Schuldner6. Diese Beweislastverteilung ist dann von Bedeutung, wenn dem Betreibungsamt oder dem Postboten Fehler unterlaufen, indem der gültig erhobene Rechtsvorschlag nicht richtig protokolliert wird, erhobene Rechtsvorschläge nicht dem Gläubiger mitgeteilt werden oder gar der Brief, der den Rechtsvorschlag enthält, verloren geht. Kann der Betriebene trotz dieser Fehler den Beweis erbringen, dass der Rechtsvorschlag rechtgültig erhoben wurde, treten dessen Wirkungen ein7.