Zudem obliege der Schuldnerin, welche bereits mehrmals betrieben worden sei, eine gewisse Sorgfalts- und Kontrollpflicht. Sie würden es begrüssen, wenn die Schweizerische Post AG bezüglich der immer wieder auftretenden Widersprüche im „Track & Trace“ vermehrt in die Pflicht genommen würde. 2.3 Gemäss dem Zustellnachweis der Post hat die Beschwerdeführerin bei der Zustellung des Zahlungsbefehls am 4. Juni 2015 Rechtsvorschlag für die gesamte Forderung erhoben; am 5. Juni 2015 erfolgte die Rückzustellung an das Postfach des Betreibungsamtes (act. 3/2).