Seite 5 elektronischen Plattform „Track & Trace“ der Post vermerkt sei. Das Amt vertrete mit Blick auf die diversen Zustellmöglichkeiten und den Grundsatz der Rechtsgleichheit sowie der Beweiskraft des Betreibungsregisters die Auffassung, dass die Beweiskraft nur bei der Original-Betreibungsurkunde liegen könne. Zudem obliege der Schuldnerin, welche bereits mehrmals betrieben worden sei, eine gewisse Sorgfalts- und Kontrollpflicht.