2.2 Das Betreibungsamt C___ führt aus (act. 6), die Schuldnerin habe anlässlich der polizeilichen Zuführung erklärt, bei der Zustellung des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag gegen die Betreibung erhoben zu haben. Sie hätten ihr mitgeteilt, dass auf dem Amt kein Rechtsvorschlag protokolliert worden sei, da ein solcher auf dem Zahlungsbefehlsdoppel nicht festgehalten worden sei. Mit E-Mail vom 28. April 2016 habe die Schuldnerin den Sendungsverlauf des Zahlungsbefehls übermittelt.