{"Signatur": "AR_OG_006", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2016-06-28", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_006_OG-AB-16-4_2016-06-28.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download//Obergericht/2016/OG-20160628-AB-16-4-20160628.pdf", "Checksum": "c53a5d47436211d8c36546ab9864a80d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OG AB-16-4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 28.06.2016 OG AB-16-4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Entscheid vom 28. 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AB 16 4\n\nSitzungsort Trogen\n\nBeschwerdeführerin A___\nSchuldnerin\n\nBeschwerdegegner B1___ und B2___\nGläubiger\n\nbeschwerdebeklagtes Amt Betreibungsamt C___\n\nGegenstand Pfändungsankündigung\nAnträge:\n\na) der Beschwerdeführerin:\n\nDas Pfändungsverfahren vom 18. Januar 2016 in der Betreibung Nr. 20151092 vom\n4. Juni 2015 sei sofort einzustellen.\n\nb) des Betreibungsamtes C___:\n\n(kein Antrag).\n\nc) der Beschwerdegegner:\n\n(kein Antrag).\n\nSachverhalt\n\nA. Übersicht\n\na) In der Betreibung Nr. 20151092 von B1___ und B2___ über einen Betrag von\nCHF 4‘500.00 nebst 5 % Zins seit 15. Februar 2014 wurde A___ am 4. Juni 2015 der\nZahlungsbefehl in Gais durch die Post zugestellt (act. 3/2 und 7/1). Am 12. Januar 2016\ngelangten die Gläubiger mit dem Begehren um Fortsetzung der Betreibung an das\nBetreibungsamt C___ (act. 7/1). Dieses erliess drei Pfändungsankündigungen, denen die\nSchuldnerin keine Folge leistete (act. 7/2 bis 7/4). Am 18. Februar 2016 erfolgte der\nAuftrag an die Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden um polizeiliche Zuführung (act.\n7/5). Nach der polizeilichen Zuführung am 24. Februar 2016 erklärte die Schuldnerin dem\nBetreibungsamt, dass sie anlässlich der Zustellung des Zahlungsbefehls am 4. Juni 2015\nRechtsvorschlag erhoben habe (act. 6).\n\nb) Mit Schreiben vom 8. März 2016 reagierte der Kundendienst der Post auf die Meldung\nvon A___, dass der Rechtsvorschlag zur Betreibungsurkunde 98.05.013425.0000XXXX\nnicht eingetroffen sei, und teilte ihr mit, die Abklärungen hätten ergeben, dass der\nRechtsvorschlag am 5. Juni 2015 beim Absender in D___ zugestellt worden sei. Den\nSendungsverlauf finde sie in der Beilage (act. 3/1 bis 3/4).\n\nSeite 2\nc) Am 21. April 2016 erliess das Betreibungsamt C___ eine erneute Pfändungsankündigung\n(act. 2), worauf die Schuldnerin das Amt auf die Bestätigung der Post CH AG vom 8. März\n2016 hinwies (act. 7/7).\n\nB. Prozessgeschichte\n\na) Gegen die Pfändungsankündigung vom 21. April 2016 erhob A___ am 29. April 2016\nBeschwerde mit dem eingangs erwähnten Begehren (act. 1, Postaufgabe).\n\nb) Mit Verfügung vom 2. Mai 2016 erteilte der Präsident der Aufsichtsbehörde für\nSchuldbetreibung und Konkurs der Beschwerde einstweilen aufschiebende Wirkung (act.\n4).\n\nc) Am 3. Mai 2016 gab die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs den\nBeschwerdegegnern sowie dem beschwerdebeklagten Amt Gelegenheit, innert 10 Tagen\neine Beschwerdeantwort einzureichen (act. 5).\n\nd) Die Stellungnahme des Betreibungsamtes C___ datiert vom 10. Mai 2016 (act. 6). Die\nBeschwerdegegner liessen sich nicht vernehmen.\n\nAuf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten kann verwiesen werden. Soweit für die\nBeurteilung erforderlich, ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen darauf\neinzugehen.\n\nSeite 3\nErwägungen\n\n1. Formelles\n\n1.1 Die angefochtene Pfändungsankündigung datiert vom 21. April 2016 (act. 2) und ist der\nBeschwerdeführerin frühestens am 22. April 2016 zugegangen. Die 10-tägige\nBeschwerdefrist nach Art. 17 Abs. 2 SchKG ist demnach mit der Eingabe vom 29. April\n2016 (act. 1, Postaufgabe) eingehalten.\n\n1.2 Zur Beschwerdeführung ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung eines\nZwangsvollstreckungsorgans in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen\nInteressen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse\nan der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat1. Nach der herrschenden Lehre\nhat der am Vollstreckungsverfahren beteiligte Schuldner generell ein schutzwürdiges\nInteresse2.\n\nA___ ist Schuldnerin in einem Betreibungsverfahren und damit zweifellos zur Beschwerde\nlegitimiert.\n\n1.3 Beschwerdeobjekt ist - mit Ausnahme der Fälle der Rechtsverzögerung und\nRechtsverweigerung, wo ein negatives Verhalten, ein gesetzwidriges Nichthandeln gerügt\nwird - eine Verfügung. Darunter ist eine bestimmte behördliche Handlung in einem\nkonkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung\namtlicher Funktionen auf Grund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmungen\nerlassen worden ist. Die Verfügung muss das Verfahren vorantreiben und\nAussenwirkungen zeitigen. Weder der Wortlaut noch das formale Erscheinungsbild\nentscheidet darüber, ob eine anfechtbare Verfügung vorliegt, sondern der tatsächliche\nund rechtliche Gehalt3.\n\n"}