Betreffend die Wohnkosten schliesst sich das Gericht in der Beurteilung der ortsüblichen Wohnkosten dem beschwerdebeklagten Amt an. Entsprechend sind in die vorliegende Existenzminimumberechnung ein Grundbetrag von Fr. 850.-- und Wohnkosten (inkl. Neben- und Heizkosten) von Fr. 1‘000.-- einzusetzen, wobei der reduzierte Betrag für die Wohnkosten erst per 1. Februar 2017 anzurechnen ist.