2.4. Fazit Sowohl betreffend den Grundbetrag als auch die Wohnkosten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die vorgeschlagene Neufestsetzung durch das beschwerdebeklagte Amt wurde vorliegend geprüft. Betreffend den Grundbetrag muss das Ermessen des beschwerdebeklagten Amts aus Rechtssicherheits- und Rechtsgleichheitsgründen (insbesondere mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung) korrigiert werden. Betreffend die Wohnkosten schliesst sich das Gericht in der Beurteilung der ortsüblichen Wohnkosten dem beschwerdebeklagten Amt an.