dies bei jeweiliger Vollzeitbeschäftigung. Der Beschwerdegegner und seine Lebenspartnerin können den Mietvertrag erstmals mit einer Frist von sechs Monaten per Ende Januar 2017 auflösen, weshalb für den Beschwerdegegner ab dem 1. Februar 2017 von Wohnkosten, d.h. Mietzins und Nebenkosten, von maximal Fr. 1‘000.-- auszugehen ist.