Somit wäre es dem Beschwerdegegner durchaus möglich, einen hälftigen Wohnkostenanteil von Fr. 1‘000.-- – wie ihn das beschwerdebeklagte Amt mit seinem Antrag neu festsetzten möchte – zu tragen. Vorliegend von einer hälftigen Aufteilung der Wohnkosten auszugehen, rechtfertigt – zusätzlich zur vorgenannten Rechtsprechung – die Tatsache, dass der Beschwerdegegner und seine Lebenspartnerin vorliegend eine identische Lohnzahlung erhalten (act. 2 S. 3 und 6 Ziff. 3); dies bei jeweiliger Vollzeitbeschäftigung.