2.3.3. Der Beschwerdegegner macht geltend, dass seine Lebenspartnerin bereits einen grösseren Teil der gemeinsamen Kosten übernehme. Da sie als Postzustellerin in C___ arbeite, sei ein Umzug nicht sinnvoll. Weiter möchte er sie dadurch auf keinen Fall in seine finanzielle Misere hineinziehen (act. 5). 2.3.4. Vorab ist festzustellen, dass aus der Existenzminimumberechnung (act. 2 S. 3) hervorgeht, dass es sich bei den auf den Beschwerdegegner entfallenden Wohnkosten um insgesamt Fr. 1‘400.-- handelt (Miete Fr. 1‘300.-- und Heizkosten Fr. 100.--).