2.3.2. Das beschwerdebeklagte Amt hält dem entgegen, dass der Mietzinsanteil des Schuldners (inkl. Nebenkosten) nicht als ortsunüblich bezeichnet werden könne (act. 6 Ziff. 6). Dennoch bewege er sich für eine Einzelperson an der oberen Grenze. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände (Kündigungsfrist für das Haus sechs Monate, anrechenbar ab rechtskräftigem Beschwerdeentscheid) sei eine Senkung seines Mietzinsanteils auf Fr. 1‘000.-- denkbar (act. 6 Ziff. 7).