Bei diesem Betrag handle es sich nicht um einen ortsüblichen Mietzins für einen Zweipersonenhaushalt, was denn auch bereits am 18. März 2016 vom beschwerdebeklagte Amt bestätigt worden sei. Deshalb sei der anrechenbaren Mietzins auf den nächstmöglichen Kündigungstermin auf einen ortsüblichen Mietzins für einen Zweipersonenhaushalt herabzusetzen; dies insbesondere, da es sich vorliegend um eine ungenügende Pfändung bzw. um einen Verlustschein im Sinne von Art. 115 Abs. 2 SchKG handle.