2.3. Wohnkosten 2.3.1. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, dass die Konkubinatspartner in einem 5.5-Zimmer Einfamilienhaus lebten, wofür dem Beschwerdegegner Wohnkosten in Höhe von Fr. 1‘300.-- und weitere Fr. 100.-- für Heizkosten angerechnet würden (act. 1, S. 3). Davon ausgehend, dass diesem die Hälfte der Wohnkosten angerechnet würden, müsse sich die Gesamtmiete auf Fr. 2‘600.-- belaufen. Bei diesem Betrag handle es sich nicht um einen ortsüblichen Mietzins für einen Zweipersonenhaushalt, was denn auch bereits am 18. März 2016 vom beschwerdebeklagte Amt bestätigt worden sei.