163 Abs. 1 ZGB), ist dem Schuldner im Minimum die Hälfte des Ehepaar-Grundbetrages zu belassen. Diese Rechtsprechung entspricht der bisherigen Rechtspraxis im Kanton Appenzell Ausserrhoden (vgl. dazu die Entscheide der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Appenzell Ausserrhoden, AB 06 10 und AB 06 11, vom 15. Februar 2007), weshalb im Sinne der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit der Grundbedarf vorliegend auf Fr. 850.-- herabzusetzen ist.