Seite 6 eine analoge Verbilligung der Lebenskosten wie bei Ehegatten in Hausgemeinschaft zuteil wird. Da die Konkubinatspartnerin des Schuldners allerdings keine grundsätzliche Unterstützungspflicht trifft (vgl. Art. 163 Abs. 1 ZGB), ist dem Schuldner im Minimum die Hälfte des Ehepaar-Grundbetrages zu belassen.