Appenzell Ausserrhoden als massgebend erklärte. Auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung gestützt, sehen diese vor, dass dem Schuldner – sofern dessen Konkubinatspartnerin, welche mit dem Schuldner in einer kinderlosen und kostensenkenden Wohn-/Lebensgemeinschaft lebt und ebenfalls über ein Einkommen verfügt – der Ehegatten-Grundbetrag von Fr. 850.-- einzusetzen ist10. Im vorgenannten Entscheid wurde weiter ausgeführt, dass den Konkubinatspartnern – sofern ihre Gemeinschaft in einer mit der Ehe vergleichbaren Weise auf Dauer angelegt ist – in der Regel 9 Publiziert, in: BlSchK 2009 S. 193 ff. 10 BGE 130 III 765 E. 2.3 f.