2.2.4. Die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (Stand 1. Juli 2009)9 wurden am 26. August 2009 durch die Aufsichtsbehörde SchKG des Kantons Appenzell Ausserrhoden als massgebend erklärte.