2.2.3. Der Beschwerdegegner macht geltend, dass seine Lebenspartnerin bereits den grösseren Teil der Miete und weitere Kosten (z.B. Wäsche) übernehme (act. 5). Deshalb solle der Grundnotbedarf entsprechend der Verfügung vom 18. März 2016 (act. 2, S 3.) belassen werden. Zudem beende seine Tochter Ende Juli 2016 ihre Berufsausbildung, weshalb ein Teil seiner Unterhaltspflichten im Umfang von Fr. 750.-- entfalle. Deshalb sei es ihm ab 1. August 2016 möglich, diesen Überschuss für die Abzahlung der Schulden zu benutzen.