und verdiene monatlich netto rund Fr. 4‘800.--. Da das Paar – auf Grund der finanziellen „Probleme“ des Schuldners – auf eine strikte Trennung der Finanzen achte, sei der Grundbetrag von Fr. 1'200.-- angebracht (act. 6 Ziff. 5). Eine Reduktion auf Fr. 850.-- werde auf Grund einer allfälligen „Haushaltsauflösung“ als nicht zielführend erachtet. Das beschwerdebeklagte Amt schlägt deshalb eine Senkung des vormals verfügten Grundbetrages auf Fr. 1‘000.-- vor.