2.2.2. Das beschwerdebeklagte Amt führt dazu aus, dass die Lebenspartnerin seit dem 16. Mai 2013 mit dem Beschwerdegegner zusammen lebe. Der Mietvertrag für das vorgenannte Einfamilienhaus sei auf unbestimmte Zeit mit einer Mindestlaufdauer von drei Jahren ab 1. Mai 2013 von beiden unterzeichnet worden, weshalb die Beiden gegenüber dem Vermieter solidarisch haften würden (act. 6 Ziff. 3 f.). Die Lebenspartnerin arbeite seit 1. Januar 2016 Vollzeit (act. 5 und 6 Ziff. 3) und verdiene monatlich netto rund Fr. 4‘800.--