Seite 5 2.2. Grundnotbedarf 2.2.1. Die Beschwerdeführerin rügt, dass der Grundnotbedarf des Beschwerdegegners vom beschwerdebeklagten Amt auf Fr. 1‘200.-- (für Alleinstehende) festgesetzt worden sei, obwohl dieser mit seiner Lebenspartnerin in einem gemeinsamen Haushalt lebe (5.5-Zimmer Einfamilienhaus zur Miete). Deshalb sei diesem – sofern seine Lebenspartnerin ebenfalls über Einkommen verfüge – gemäss herrschender Praxis der Ehegatten-Grundnotbedarf von Fr. 850.-- einzusetzen.