2.1.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet das vom beschwerdebeklagten Amt mit Verfügung vom 18. März 2016 (act. 2 S. 3) festgelegte Existenzminimum ihres Schuldners (des Beschwerdegegners) betreffend den Grundnotbedarf und die angerechneten Wohnkosten. Alle anderen Positionen gelten somit als unbestritten.