2.1. Vorbemerkungen 2.1.1. Grundsätzlich kann Einkommen soweit gepfändet werden, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist (Art. 93 Abs. 1 SchKG). Zu bestimmen ist der tatsächliche, objektive Notbedarf des Schuldners und seiner Familie, nicht der standesgemässe oder gar der gewohnte Bedarf8.