Der Betreff der Beschwerde (act. 1) enthielt die Nummer der Pfändungsurkunde und den Namen des verfügenden Amtes (Betreibungsamt B___). Das zuständige Amt liess sich somit ohne weiteres feststellen und sowohl das beschwerdebeklagte Amt (Fristeinhaltung ausdrücklich anerkannt in act. 6) als auch der Beschwerdegegner opponierten gegen die Weiterleitung nicht.