Gemäss Art. 32 Abs. 2 SchKG ist eine Frist auch dann gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf eine unzuständige Behörde angerufen wird und diese die Eingabe unverzüglich der zu- Seite 3 ständigen Behörde überweist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind örtlich unzuständige Betreibungsämter verpflichtet, ein Begehren an das zuständige Amt weiterzuleiten, sofern die Angaben im Begehren das zuständige Amt erkennen lassen1. Diese Weiterleitungspflicht trifft nicht nur die Betreibungs- und Konkursämter, sondern auch alle anderen Zwangsvollstreckungsorgane2.