1. Formelles 1.1. Die angefochtene Pfändungsurkunde (inklusive die angefochtene Festlegung des Existenzminimums) datiert vom 18. März 2016 (act. 2) und ist am 21. März 2016 bei der Beschwerdeführerin eingegangen (act. 1). Die 10-tägige Beschwerdefrist nach Art. 17 Abs. 2 SchKG ist demnach mit der Eingabe vom 23. März 2016 (act. 1) grundsätzlich eingehalten worden. Da die Beschwerde fälschlicherweise bei der Aufsichtsbehörde SchKG des Kantons Appenzell Innerrhoden eingereicht wurde, ist zu prüfen, ob die Frist auch damit gewahrt wurde.