b) Mit Verfügung vom 31. März 2016 (act. 4) wurde dem Beschwerdegegner und dem beschwerdebeklagten Amt jeweils eine Kopie zur Vernehmlassung innert 10-tägiger Frist zugestellt. c) Mit Schreiben vom 6. April 2016 (act. 5) teilte der Beschwerdegegner mit, dass es ihm zur Zeit nicht möglich sei, die ausstehenden Forderungen zu begleichen. Deshalb sei die Beschwerde abzuweisen. d) Gleichtags beantragte das beschwerdebeklagte Amt, die Beschwerde im Sinne und Umfang ihrer Ausführungen teilweise gutzuheissen (act. 6).