A. Übersicht Der Beschwerdegegner ist seit 3. November 2000 aus erster Ehe geschieden und Vater einer Tochter (XX.XX.1995) und eines Sohnes (XX.XX.1998), für welche er jeweils Fr. 750.-- Unterhaltsbeiträge bezahlt (act. 2 S. 4). Die Kinder leben bei der leiblichen Mutter in Holland. Am 18. März 2016 hat das Betreibungsamt B___ (nachfolgend: beschwerdebeklagtes Amt) für die Gruppen Nr. 20160016 das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Beschwerdegegners auf Fr. 5‘143.55 festgesetzt und der Beschwerdeführerin die Pfändungsurkunde zugestellt (act. 2).