3. Die Wohnkosten des Schuldners sind auf Fr. 1‘000.-- herabzusetzen. Die Neufestsetzung des Notbedarfs wird ab dem nächstmöglichen Kündigungstermin nach Vorliegen des rechtskräftigen Beschwerdeentscheides beantragt. c) des Beschwerdegegners: (Sinngemäss) Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt