{"Signatur": "AR_OG_006", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2016-06-28", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_006_OG-AB-16-3_2016-06-28.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download//Obergericht/2016/OG-20160628-AB-16-3-20160628.pdf", "Checksum": "a310c136cb6c6984abd64136cf041e93"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OG AB-16-3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 28.06.2016 OG AB-16-3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Entscheid vom 28. 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AB 16 3\n\nSitzungsort Trogen\n\nBeschwerdeführerin Schweizerische Eidgenossenschaft, Bundesrain 20, 3003 Bern\nvertreten durch: Eidgenössische Finanzverwaltung EFV,\nMonbijoustrasse 118, 3003 Bern\n\nBeschwerdegegner A___\n\nbeschwerdebeklagtes Amt Betreibungsamt B___\n\nGegenstand Pfändungsurkunde, Berechnung Existenzminimum\nAnträge:\n\na) der Beschwerdeführerin:\n\n1. Der Grundnotbedarf des Schuldners ist auf Fr. 850.-- festzusetzen.\n\n2. Der Anteil des Mietzinses ist auf den nächstmöglichen Kündigungstermin auf ein\nortsübliches Niveau (für einen Zweipersonenhaushalt) herabzusetzen.\n\nb) des Betreibungsamtes B___:\n\n(Sinngemäss)\n1. Die Beschwerde sei im Sinne der nachfolgenden Ziffern teilweise gutzuheissen:\n\n2. Der Grundnotbedarf des Schuldners ist auf Fr. 1‘000.-- herabzusetzen.\n\n3. Die Wohnkosten des Schuldners sind auf Fr. 1‘000.-- herabzusetzen. Die Neufestsetzung des Notbedarfs wird ab dem nächstmöglichen Kündigungstermin nach Vorliegen des rechtskräftigen Beschwerdeentscheides beantragt.\n\nc) des Beschwerdegegners:\n\n(Sinngemäss) Die Beschwerde sei abzuweisen.\n\nSachverhalt\n\nA. Übersicht\nDer Beschwerdegegner ist seit 3. November 2000 aus erster Ehe geschieden und Vater\neiner Tochter (XX.XX.1995) und eines Sohnes (XX.XX.1998), für welche er jeweils\nFr. 750.-- Unterhaltsbeiträge bezahlt (act. 2 S. 4). Die Kinder leben bei der leiblichen\nMutter in Holland.\nAm 18. März 2016 hat das Betreibungsamt B___ (nachfolgend: beschwerdebeklagtes\nAmt) für die Gruppen Nr. 20160016 das betreibungsrechtliche Existenzminimum des\nBeschwerdegegners auf Fr. 5‘143.55 festgesetzt und der Beschwerdeführerin die\nPfändungsurkunde zugestellt (act. 2). Die Gruppen Nr. 20160016 umfasst vier\nBetreibungen mit einer Gesamtsumme von Fr. 10‘100.50 (act. 2 S. 1). Die Forderung der\nBeschwerdeführerin Betreibung Nr. 20152079 beträgt Fr. 2‘463.95.\n\nSeite 2\nB. Prozessgeschichte\na) Gegen die erwähnte Verfügung vom 18. März 2016 (act. 2) liess die Beschwerdeführerin\nam 23. März 2016 (Postaufgabe) Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde SchKG des\nKantons Appenzell Innerrhoden mit den eingangs erwähnten Begehren erheben (act. 1).\nLetztere leitete die Beschwerde am 24. März 2016 umgehend an die Aufsichtsbehörde\nSchKG des Kantons Appenzell Ausserrhoden weiter, wo die Beschwerde am 29. März\n2016 einging (act. 1 und 3).\n\nb) Mit Verfügung vom 31. März 2016 (act. 4) wurde dem Beschwerdegegner und dem beschwerdebeklagten Amt jeweils eine Kopie zur Vernehmlassung innert 10-tägiger Frist\nzugestellt.\n\nc) Mit Schreiben vom 6. April 2016 (act. 5) teilte der Beschwerdegegner mit, dass es ihm zur\nZeit nicht möglich sei, die ausstehenden Forderungen zu begleichen. Deshalb sei die Beschwerde abzuweisen.\n\nd) Gleichtags beantragte das beschwerdebeklagte Amt, die Beschwerde im Sinne und Umfang ihrer Ausführungen teilweise gutzuheissen (act. 6).\n\nAuf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten kann verwiesen werden. Soweit für die\nBeurteilung erforderlich, ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen.\n\nErwägungen\n\n1. Formelles\n1.1. Die angefochtene Pfändungsurkunde (inklusive die angefochtene Festlegung des\nExistenzminimums) datiert vom 18. März 2016 (act. 2) und ist am 21. März 2016 bei der\nBeschwerdeführerin eingegangen (act. 1). Die 10-tägige Beschwerdefrist nach\nArt. 17 Abs. 2 SchKG ist demnach mit der Eingabe vom 23. März 2016 (act. 1) grundsätzlich eingehalten worden. Da die Beschwerde fälschlicherweise bei der Aufsichtsbehörde\nSchKG des Kantons Appenzell Innerrhoden eingereicht wurde, ist zu prüfen, ob die Frist\nauch damit gewahrt wurde.\n\nGemäss Art. 32 Abs. 2 SchKG ist eine Frist auch dann gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf\neine unzuständige Behörde angerufen wird und diese die Eingabe unverzüglich der zu-\n\nSeite 3\nständigen Behörde überweist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind örtlich\nunzuständige Betreibungsämter verpflichtet, ein Begehren an das zuständige Amt weiterzuleiten, sofern die Angaben im Begehren das zuständige Amt erkennen lassen1. Diese\nWeiterleitungspflicht trifft nicht nur die Betreibungs- und Konkursämter, sondern auch alle\nanderen Zwangsvollstreckungsorgane2.\n\nDer Betreff der Beschwerde (act. 1) enthielt die Nummer der Pfändungsurkunde und den\nNamen des verfügenden Amtes (Betreibungsamt B___). Das zuständige Amt liess sich\nsomit ohne weiteres feststellen und sowohl das beschwerdebeklagte Amt (Fristeinhaltung\nausdrücklich anerkannt in act. 6) als auch der Beschwerdegegner opponierten gegen die\nWeiterleitung nicht.\n\n"}