Obergericht Appenzell Ausserrhoden Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Entscheid vom 28. Juni 2016 Mitwirkende Präsident W. Kobler Oberrichter B. Oberholzer und H. Zingg Gerichtsschreiberin B. Schittli Verfahren Nr. AB 16 3 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführerin Schweizerische Eidgenossenschaft, Bundesrain 20, 3003 Bern vertreten durch: Eidgenössische Finanzverwaltung EFV, Monbijoustrasse 118, 3003 Bern Beschwerdegegner A___ beschwerdebeklagtes Amt Betreibungsamt B___ Gegenstand Pfändungsurkunde, Berechnung Existenzminimum Anträge: a) der Beschwerdeführerin: 1. Der Grundnotbedarf des Schuldners ist auf Fr. 850.-- festzusetzen. 2. Der Anteil des Mietzinses ist auf den nächstmöglichen Kündigungstermin auf ein ortsübliches Niveau (für einen Zweipersonenhaushalt) herabzusetzen. b) des Betreibungsamtes B___: (Sinngemäss) 1. Die Beschwerde sei im Sinne der nachfolgenden Ziffern teilweise gutzuheissen: 2. Der Grundnotbedarf des Schuldners ist auf Fr. 1‘000.-- herabzusetzen. 3. Die Wohnkosten des Schuldners sind auf Fr. 1‘000.-- herabzusetzen. Die Neufest- setzung des Notbedarfs wird ab dem nächstmöglichen Kündigungstermin nach Vor- liegen des rechtskräftigen Beschwerdeentscheides beantragt. c) des Beschwerdegegners: (Sinngemäss) Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt A. Übersicht Der Beschwerdegegner ist seit 3. November 2000 aus erster Ehe geschieden und Vater einer Tochter (XX.XX.1995) und eines Sohnes (XX.XX.1998), für welche er jeweils Fr. 750.-- Unterhaltsbeiträge bezahlt (act. 2 S. 4). Die Kinder leben bei der leiblichen Mutter in Holland. Am 18. März 2016 hat das Betreibungsamt B___ (nachfolgend: beschwerdebeklagtes Amt) für die Gruppen Nr. 20160016 das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Beschwerdegegners auf Fr. 5‘143.55 festgesetzt und der Beschwerdeführerin die Pfändungsurkunde zugestellt (act. 2). Die Gruppen Nr. 20160016 umfasst vier Betreibungen mit einer Gesamtsumme von Fr. 10‘100.50 (act. 2 S. 1). Die Forderung der Beschwerdeführerin Betreibung Nr. 20152079 beträgt Fr. 2‘463.95. Seite 2 B. Prozessgeschichte a) Gegen die erwähnte Verfügung vom 18. März 2016 (act. 2) liess die Beschwerdeführerin am 23. März 2016 (Postaufgabe) Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde SchKG des Kantons Appenzell Innerrhoden mit den eingangs erwähnten Begehren erheben (act. 1). Letztere leitete die Beschwerde am 24. März 2016 umgehend an die Aufsichtsbehörde SchKG des Kantons Appenzell Ausserrhoden weiter, wo die Beschwerde am 29. März 2016 einging (act. 1 und 3). b) Mit Verfügung vom 31. März 2016 (act. 4) wurde dem Beschwerdegegner und dem be- schwerdebeklagten Amt jeweils eine Kopie zur Vernehmlassung innert 10-tägiger Frist zugestellt. c) Mit Schreiben vom 6. April 2016 (act. 5) teilte der Beschwerdegegner mit, dass es ihm zur Zeit nicht möglich sei, die ausstehenden Forderungen zu begleichen. Deshalb sei die Be- schwerde abzuweisen. d) Gleichtags beantragte das beschwerdebeklagte Amt, die Beschwerde im Sinne und Um- fang ihrer Ausführungen teilweise gutzuheissen (act. 6). Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten kann verwiesen werden. Soweit für die Beurteilung erforderlich, ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen darauf einzu- gehen. Erwägungen 1. Formelles 1.1. Die angefochtene Pfändungsurkunde (inklusive die angefochtene Festlegung des Existenzminimums) datiert vom 18. März 2016 (act. 2) und ist am 21. März 2016 bei der Beschwerdeführerin eingegangen (act. 1). Die 10-tägige Beschwerdefrist nach Art. 17 Abs. 2 SchKG ist demnach mit der Eingabe vom 23. März 2016 (act. 1) grundsätz- lich eingehalten worden. Da die Beschwerde fälschlicherweise bei der Aufsichtsbehörde SchKG des Kantons Appenzell Innerrhoden eingereicht wurde, ist zu prüfen, ob die Frist auch damit gewahrt wurde. Gemäss Art. 32 Abs. 2 SchKG ist eine Frist auch dann gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf eine unzuständige Behörde angerufen wird und diese die Eingabe unverzüglich der zu- Seite 3 ständigen Behörde überweist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind örtlich unzuständige Betreibungsämter verpflichtet, ein Begehren an das zuständige Amt weiter- zuleiten, sofern die Angaben im Begehren das zuständige Amt erkennen lassen1. Diese Weiterleitungspflicht trifft nicht nur die Betreibungs- und Konkursämter, sondern auch alle anderen Zwangsvollstreckungsorgane2. Der Betreff der Beschwerde (act. 1) enthielt die Nummer der Pfändungsurkunde und den Namen des verfügenden Amtes (Betreibungsamt B___). Das zuständige Amt liess sich somit ohne weiteres feststellen und sowohl das beschwerdebeklagte Amt (Fristeinhaltung ausdrücklich anerkannt in act. 6) als auch der Beschwerdegegner opponierten gegen die Weiterleitung nicht. 1.2. Zur Beschwerdeführung ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung eines Zwangsvollstreckungsorgans in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen Interes- sen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat3. Nach der herrschenden Lehre hat der am Vollstreckungsverfahren beteiligte Gläubiger generell ein schutzwürdiges Interesse4. Als Gläubigerin des Beschwerdegegners ist die Beschwerdeführerin durch die Festlegung des Existenzminimums des Schuldners in ihren Interessen im vorgenannten Sinn tangiert und zur Beschwerde legitimiert. 1.3. Beschwerdeobjekt ist eine Verfügung. Darunter ist eine bestimmte behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Aus- übung amtlicher Funktionen auf Grund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmun- gen erlassen worden ist5. Die Verfügung muss das Verfahren vorantreiben und Aussenwirkungen zeitigen. Weder der Wortlaut noch das formale Erscheinungsbild entscheidet darüber, ob eine anfechtbare Verfügung vorliegt, sondern der tatsächliche und rechtliche Gehalt. 1 BGE 127 III 567 E. 3a. 2 MARC RUSSENBERGER/KARIN MINET, Kurzkommentar Schuldbetreibung- und Konkursgesetz, Daniel Hunkeler [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 32 SchKG. 3 FLAVIO COMETTA/URS PETER MÖCKLI, Basler Kommentar SchKG I, 2. Aufl. 2010, N. 40 zu Art. 17 SchKG mit weiteren Hinweisen. 4 FLAVIO COMETTA/URS PETER MÖCKLI, a.a.O., N. 41 zu Art. 17 SchKG; KURT AMONN/FRIDOLIN W ALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 6 Rz. 27. 5 FLAVIO COMETTA/URS PETER MÖCKLI, a.a.O., N. 18 f. zu Art. 17 SchKG; KURT AMONN/FRIDOLIN W ALTHER, a.a.O., § 6 Rz. 7 f.; MARKUS DIETH/GEORG J. W OHL, Kurzkommentar Schuldbetreibung- und Konkursgesetz, Daniel Hunkeler [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 2 ff. zu Art. 17 SchKG. Seite 4 Bei der Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes B___ vom 18. März 2016, mit welcher zugleich das Existenzminimum des Schuldners festgelegt wurde, handelt es sich um eine Verfügung im oben umschriebenen Sinn. 1.4. Die Beschwerdeführerin muss in der Beschwerde angeben, welche Änderungen des angefochtenen Entscheides sie beantragt, sowie kurz darlegen, welche Rechtssätze durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen und aus welchem Grunde6. Dabei muss der Beschwerdeantrag entweder auf Aufhebung bzw. Änderung der angefochtenen Verfügung oder auf Vornahme einer betreibungsrechtlichen Massnahme gerichtet sein7. Die Beschwerdeführerin verlangt die Herabsetzung des durch das beschwerdebeklagte Amt festgelegten Existenzminimums des Schuldners (act. 2 S. 3) in zwei Punkten und führt die dazugehörigen Begründungen auf. Die Beschwerdeerhebung erfolgte korrekt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Materielles 2.1. Vorbemerkungen 2.1.1. Grundsätzlich kann Einkommen soweit gepfändet werden, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist (Art. 93 Abs. 1 SchKG). Zu bestimmen ist der tatsächliche, objektive Notbedarf des Schuldners und seiner Familie, nicht der standesgemässe oder gar der gewohnte Bedarf8. 2.1.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet das vom beschwerdebeklagten Amt mit Verfügung vom 18. März 2016 (act. 2 S. 3) festgelegte Existenzminimum ihres Schuldners (des Be- schwerdegegners) betreffend den Grundnotbedarf und die angerechneten Wohnkosten. Alle anderen Positionen gelten somit als unbestritten. 6 KURT AMONN/FRIDOLIN W ALTHER, a.a.O., § 6 Rz. 52; Urteil des Bundesgerichtes 7B.129/2005 vom 28. September 2005 E. 2.1. 7 FRANCO LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, 2000, N. 40 zu Art. 20a SchKG; BGE 102 III 129 E 1 f. 8 Urteil des Bundesgerichts 7B.155–158/2002 vom 6. November 2002, in: Pra 92 (2003) Nr. 55; BGE 119 III 70 E. 3b. Seite 5 2.2. Grundnotbedarf 2.2.1. Die Beschwerdeführerin rügt, dass der Grundnotbedarf des Beschwerdegegners vom be- schwerdebeklagten Amt auf Fr. 1‘200.-- (für Alleinstehende) festgesetzt worden sei, ob- wohl dieser mit seiner Lebenspartnerin in einem gemeinsamen Haushalt lebe (5.5-Zimmer Einfamilienhaus zur Miete). Deshalb sei diesem – sofern seine Lebenspartnerin ebenfalls über Einkommen verfüge – gemäss herrschender Praxis der Ehegatten-Grundnotbedarf von Fr. 850.-- einzusetzen. 2.2.2. Das beschwerdebeklagte Amt führt dazu aus, dass die Lebenspartnerin seit dem 16. Mai 2013 mit dem Beschwerdegegner zusammen lebe. Der Mietvertrag für das vorgenannte Einfamilienhaus sei auf unbestimmte Zeit mit einer Mindestlaufdauer von drei Jahren ab 1. Mai 2013 von beiden unterzeichnet worden, weshalb die Beiden gegenüber dem Ver- mieter solidarisch haften würden (act. 6 Ziff. 3 f.). Die Lebenspartnerin arbeite seit 1. Januar 2016 Vollzeit (act. 5 und 6 Ziff. 3) und verdiene monatlich netto rund Fr. 4‘800.--. Da das Paar – auf Grund der finanziellen „Probleme“ des Schuldners – auf eine strikte Trennung der Finanzen achte, sei der Grundbetrag von Fr. 1'200.-- angebracht (act. 6 Ziff. 5). Eine Reduktion auf Fr. 850.-- werde auf Grund einer allfälligen „Haushaltsauflösung“ als nicht zielführend erachtet. Das beschwerdebeklagte Amt schlägt deshalb eine Senkung des vormals verfügten Grundbetrages auf Fr. 1‘000.-- vor. 2.2.3. Der Beschwerdegegner macht geltend, dass seine Lebenspartnerin bereits den grösseren Teil der Miete und weitere Kosten (z.B. Wäsche) übernehme (act. 5). Deshalb solle der Grundnotbedarf entsprechend der Verfügung vom 18. März 2016 (act. 2, S 3.) belassen werden. Zudem beende seine Tochter Ende Juli 2016 ihre Berufsausbildung, weshalb ein Teil seiner Unterhaltspflichten im Umfang von Fr. 750.-- entfalle. Deshalb sei es ihm ab 1. August 2016 möglich, diesen Überschuss für die Abzahlung der Schulden zu benutzen. 2.2.4. Die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbe- darf) nach Art. 93 SchKG (Stand 1. Juli 2009)9 wurden am 26. August 2009 durch die Auf- sichtsbehörde SchKG des Kantons Appenzell Ausserrhoden als massgebend erklärte. Auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung gestützt, sehen diese vor, dass dem Schuldner – sofern dessen Konkubinatspartnerin, welche mit dem Schuldner in einer kinderlosen und kostensenkenden Wohn-/Lebensgemeinschaft lebt und ebenfalls über ein Einkommen verfügt – der Ehegatten-Grundbetrag von Fr. 850.-- einzusetzen ist10. Im vorgenannten Entscheid wurde weiter ausgeführt, dass den Konkubinatspartnern – sofern ihre Gemein- schaft in einer mit der Ehe vergleichbaren Weise auf Dauer angelegt ist – in der Regel 9 Publiziert, in: BlSchK 2009 S. 193 ff. 10 BGE 130 III 765 E. 2.3 f. Seite 6 eine analoge Verbilligung der Lebenskosten wie bei Ehegatten in Hausgemeinschaft zuteil wird. Da die Konkubinatspartnerin des Schuldners allerdings keine grundsätzliche Unter- stützungspflicht trifft (vgl. Art. 163 Abs. 1 ZGB), ist dem Schuldner im Minimum die Hälfte des Ehepaar-Grundbetrages zu belassen. Diese Rechtsprechung entspricht der bisheri- gen Rechtspraxis im Kanton Appenzell Ausserrhoden (vgl. dazu die Entscheide der Auf- sichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Appenzell Ausserrhoden, AB 06 10 und AB 06 11, vom 15. Februar 2007), weshalb im Sinne der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit der Grundbedarf vorliegend auf Fr. 850.-- herabzusetzen ist. 2.3. Wohnkosten 2.3.1. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, dass die Konkubinatspartner in einem 5.5-Zimmer Einfamilienhaus lebten, wofür dem Beschwerdegegner Wohnkosten in Höhe von Fr. 1‘300.-- und weitere Fr. 100.-- für Heizkosten angerechnet würden (act. 1, S. 3). Da- von ausgehend, dass diesem die Hälfte der Wohnkosten angerechnet würden, müsse sich die Gesamtmiete auf Fr. 2‘600.-- belaufen. Bei diesem Betrag handle es sich nicht um einen ortsüblichen Mietzins für einen Zweipersonenhaushalt, was denn auch bereits am 18. März 2016 vom beschwerdebeklagte Amt bestätigt worden sei. Deshalb sei der anrechenbaren Mietzins auf den nächstmöglichen Kündigungstermin auf einen ortsübli- chen Mietzins für einen Zweipersonenhaushalt herabzusetzen; dies insbesondere, da es sich vorliegend um eine ungenügende Pfändung bzw. um einen Verlustschein im Sinne von Art. 115 Abs. 2 SchKG handle. 2.3.2. Das beschwerdebeklagte Amt hält dem entgegen, dass der Mietzinsanteil des Schuldners (inkl. Nebenkosten) nicht als ortsunüblich bezeichnet werden könne (act. 6 Ziff. 6). Dennoch bewege er sich für eine Einzelperson an der oberen Grenze. Unter Berück- sichtigung der konkreten Umstände (Kündigungsfrist für das Haus sechs Monate, an- rechenbar ab rechtskräftigem Beschwerdeentscheid) sei eine Senkung seines Mietzinsanteils auf Fr. 1‘000.-- denkbar (act. 6 Ziff. 7). 2.3.3. Der Beschwerdegegner macht geltend, dass seine Lebenspartnerin bereits einen grösse- ren Teil der gemeinsamen Kosten übernehme. Da sie als Postzustellerin in C___ arbeite, sei ein Umzug nicht sinnvoll. Weiter möchte er sie dadurch auf keinen Fall in seine finan- zielle Misere hineinziehen (act. 5). 2.3.4. Vorab ist festzustellen, dass aus der Existenzminimumberechnung (act. 2 S. 3) hervor- geht, dass es sich bei den auf den Beschwerdegegner entfallenden Wohnkosten um ins- gesamt Fr. 1‘400.-- handelt (Miete Fr. 1‘300.-- und Heizkosten Fr. 100.--). Seite 7 2.3.5. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat ein Schuldner, dessen Gläubiger man- gels anderer pfändbarer Vermögensstücke seine Einkünfte pfänden lassen müssen, seine Wohnkosten so tief wie möglich zu halten. Wird in einem solchen Fall der effektive Miet- zins für zu hoch befunden, so ist bei der Ermittlung des Notbedarfs der ortsübliche Miet- zins für eine Wohnung einzusetzen11. Entsprechend der ständigen bundesgerichtlichen und kantonalen Rechtsprechung rechtfertigt es sich, bei einem Konkubinat lediglich die hälftigen Wohnkosten anzurechnen12. Gemäss Internetrecherche finden sich in der Gemeinde C___ mehrere Wohnungen mit 3.5 bis zu fünf Zimmern, welche mit dem Mietzins (inkl. Nebenkosten und Garage) nicht über Fr. 2‘000.-- zu liegen kommen. Somit wäre es dem Beschwerdegegner durchaus möglich, einen hälftigen Wohnkostenanteil von Fr. 1‘000.-- – wie ihn das beschwerdebeklagte Amt mit seinem Antrag neu festsetzten möchte – zu tragen. Vorliegend von einer hälftigen Aufteilung der Wohnkosten auszugehen, rechtfertigt – zusätzlich zur vorgenannten Rechtsprechung – die Tatsache, dass der Beschwerdegegner und seine Lebenspartnerin vorliegend eine identische Lohnzahlung erhalten (act. 2 S. 3 und 6 Ziff. 3); dies bei jeweiliger Vollzeitbeschäftigung. Der Beschwerdegegner und seine Lebenspartnerin können den Mietvertrag erstmals mit einer Frist von sechs Monaten per Ende Januar 2017 auflösen, weshalb für den Beschwerdegegner ab dem 1. Februar 2017 von Wohnkosten, d.h. Mietzins und Nebenkosten, von maximal Fr. 1‘000.-- auszugehen ist. 2.4. Fazit Sowohl betreffend den Grundbetrag als auch die Wohnkosten ist die Beschwerde gutzu- heissen. Die vorgeschlagene Neufestsetzung durch das beschwerdebeklagte Amt wurde vorliegend geprüft. Betreffend den Grundbetrag muss das Ermessen des beschwerdebe- klagten Amts aus Rechtssicherheits- und Rechtsgleichheitsgründen (insbesondere mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung) korrigiert werden. Betreffend die Wohn- kosten schliesst sich das Gericht in der Beurteilung der ortsüblichen Wohnkosten dem beschwerdebeklagten Amt an. Entsprechend sind in die vorliegende Existenzminimumbe- rechnung ein Grundbetrag von Fr. 850.-- und Wohnkosten (inkl. Neben- und Heizkosten) von Fr. 1‘000.-- einzusetzen, wobei der reduzierte Betrag für die Wohnkosten erst per 1. Februar 2017 anzurechnen ist. 11 BGE 104 III 38 E. 2, mit weiteren Hinweisen. 12 BGE 132 III 483 E. 5; BGE 128 III 159 E 3b, kommentiert in: BlSchK 2002, Nr. 24, S. 126 ff.; Entscheid der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Land vom 26. August 2003, publiziert in: BlSchK 2006, S. 148 f. Seite 8 Seite 9 3. Kosten Das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde ist kostenfrei (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG) und eine Parteientschädi- gung darf nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG)13. Deshalb werden weder Kosten noch Entschädigungen zugesprochen. 13 KURT AMONN/FRIDOLIN W ALTHER, a.a.O., § 6 Rz. 62 und § 13 Rz. 13; FLAVIO COMETTA/URS PETER MÖCKLI, a.a.O., N. 28 zu Art. 20a SchKG; LUZIUS EUGSTER, in: Kommentar GebV SchKG, Wädenswil 2008, N. 9 f zu Art. 62 GebV SchKG. Seite 10 Demnach erkennt die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die Lohnpfändungsver- fügung vom 18. März 2016 aufgehoben. Das Betreibungsamt B___ wird im Sinn der Erwägungen angewiesen, eine neue Verfügung zu erlassen. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen. 3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid steht innert einer Frist von 10 Tagen nach der Zu- stellung die Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht offen (Art. 72-77 BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist bei der Bundesgerichtskanzlei, Avenue du Tribunal-Fédéral 29, Postfach, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 4. Zustellung am an: - Eidgenössische Finanzverwaltung EFV, Bern, eingeschrieben - A___, mit GU - das beschwerdebeklagte Amt, eingeschrieben Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Barbara Schittli Seite 11