2.3. Fazit Vorliegend wurde der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts Meilen (act. 5/2) der Beschwerdeführerin nicht entsprechend den prozessrechtlichen Vorschriften zugestellt. Da dieser somit – mangels Zustellung – nicht in Rechtskraft erwuchs, liegt auch kein rechtskräftiger Zahlungsbefehl vor, welcher dem Konkursamt – als gültige Vollstreckbarkeitsbescheinigung – beigebracht werden konnte. Die Konkursandrohung vom 9. Februar 2016 (act. 8), welche auf einem ungültigen Rechtsöffnungsentscheid basiert, wurde deshalb unrechtmässig verfügt18 und ist nichtig. 18 BGE 130 III 396 E. 1.2.2.