Es ist jedoch nicht bekannt, wann die Beschwerdeführerin ihre Akten erhielt. Auf Grund der Tatsache, dass das Fortsetzungsbegehren bereits am 3. Februar 2016 und somit innerhalb der möglichen Reaktions- und Beschwerdefrist der Beschwerdeführerin erfolgte, mangelt es der vorliegend angefochtenen Konkursandrohung – auf Grund des Fehlens eines rechtskräftigen Zahlungsbefehls – auch diesfalls an der Rechtsgültigkeit.