Den Parteien eines Verfahrens werden für ihre Stellungnahmen usanzgemäss sieben bis zehn Tage zur Verfügung gestellt. Davon ausgehend, dass die Akten – inklusive Begleitschreiben – frühestens am 22. Januar 2016 und spätestens am 28. Januar 2016 bei der Beschwerdeführerin eintrafen, wäre die Frist zur Beanstandung zwischen dem 28. Januar 2016 und 7. Februar 2016 abgelaufen. Es ist jedoch nicht bekannt, wann die Beschwerdeführerin ihre Akten erhielt.