Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde vom 11. Februar 2016 (act. 1) selbst angemerkt, dass sie vom Bezirksgericht ihre Akten retourniert, aber den besagten Rechtsöffnungsentscheid nicht erhalten habe. Gemäss den vorstehenden Ausführungen hätte sie diesen Umstand bereits nach Erhalt der Akten umgehend dem zuständigen Gericht melden müssen.