Seite 8 Vorliegend hat das Bezirksgericht der Beschwerdeführerin am 21. Januar 2016 ihre Akten an die Adresse G___ retourniert (act. 2/3). Der Begleitbrief enthielt den Vermerk „Erledigungsdatum 1. Dezember 2015“. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde vom 11. Februar 2016 (act. 1) selbst angemerkt, dass sie vom Bezirksgericht ihre Akten retourniert, aber den besagten Rechtsöffnungsentscheid nicht erhalten habe.