2.2. Mitwirkungspflicht der Parteien Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung läuft die Einsprachefrist zur Anfechtung einer rechtswidrig zugestellten Verfügung erst von demjenigen Tag an, an welchem der Adressat von dieser und deren Begründung Kenntnis nehmen konnte15. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben hat sich eine Verfahrenspartei, welche von einem Entscheid Kenntnis erhält, welcher sie betrifft, nach diesem zu erkundigen16, bzw. darum besorgt zu sein, den Inhalt der Verfügung und deren Begründung zu erfahren, um sich über die Ergreifung eines Rechtsmittels zu entschliessen17.