Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hätte die Beschwerdeführerin vorliegend das Recht gehabt, den Rechtsöffnungsentscheid an die von ihr mitgeteilte Adresse zugestellt zu bekommen. Der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts Meilen wurde der Beschwerdeführerin somit nicht – entsprechend den prozessrechtlichen Vorschriften – rechtswirksam zugestellt, weshalb ihr Rechtsvorschlag nicht gültig beseitigt wurde. In der Folge ist die Konkursandrohung vom 9. Februar 2016 – auf Grund des fehlerhaften Einleitungsverfahrens – nichtig.