Trotz ausdrücklicher Bitte der Beschwerdeführerin vom 18. November 2015 (act. 9/2), künftige Postsendungen an die E___, zu senden, verpasste es das Bezirksgericht am 2. Dezember 2015, den Rechtsöffnungsentscheid dorthin zuzustellen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hätte die Beschwerdeführerin vorliegend das Recht gehabt, den Rechtsöffnungsentscheid an die von ihr mitgeteilte Adresse zugestellt zu bekommen.