Seite 7 sich dabei um den Wohnsitz oder Firmensitz der Partei handelt13. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird von Verfahrensbeteiligten generell verlangt, dass sie – soweit sie mit einer gerichtlichen Mitteilung rechnen müssen – dafür zu sorgen haben, dass letztere ordentlich zugestellt werden kann14. In der darauf folgenden Erwägung 1.2. legte das Bundesgericht konsequenterweise explizit fest: „…il (Anmerkung: le destinataire) a le droit que les notifications se fassent à l'adresse communiquée.“