2.1.7. Da es sich beim Rechtsöffnungsentscheid um ein Dokument des Gerichtsverfahrens handelt (Art. 34 SchKG e contrario), gelten für diesen die Zustellungsvorschriften der Zivilprozessordnung (Art. 138 ZPO). Dementsprechend ist für das Gericht diejenige Zustelladresse verbindlich, welche ihm die Partei angibt; dies unabhängig davon, ob es