Ein Verstoss gegen die vorgenannten Normen kann mit Beschwerde nach Art. 17 SchKG geltend gemacht werden11. Zusätzlich bleibt anzumerken, dass die Gläubigerin, welche ein Fortsetzungsbegehren nach Art. 88 SchKG stellt, eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung des gerichtlichen Entscheides beizubringen hat. Dieser hat nachzuweisen, dass der Rechtsvorschlag gültig beseitigt wurde12. Es stellt sich somit die Frage, ob der Rechtsöffnungsentscheid (act. 5/2) der Beschwerdeführerin – entsprechend den prozessrechtlichen Vorschriften – gültig zugestellt wurde.