2.1.6. Die Gültigkeit einer Konkursandrohung hängt davon ab, dass das Einleitungsverfahren korrekt durchgeführt worden ist. Das heisst, dass ein Fortsetzungsbegehren erst gestellt werden kann, wenn ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl vorliegt8. Das zuständige Betreibungsamt hat diese Voraussetzung von Amtes wegen zu prüfen. Wurde der Rechtsöffnungsentscheid der Schuldnerin nicht nach den prozessrechtlichen Normen zugestellt, so ist deren Rechtsvorschlag nicht gültig beseitigt worden9 und eine darauf basierende Handlung des Betreibungsamtes wäre nichtig10. Ein Verstoss gegen die vorgenannten Normen kann mit Beschwerde nach Art.