d) Mit Verfügung vom 26. Februar 2016 (act. 10) wurde der Beschwerdegegnerin sowie dem beschwerdebeklagten Amt jeweils eine Kopie der Eingaben vom 11. Februar 2016 und vom 25. Februar 2016 zur Vernehmlassung innert 10 Tagen zugestellt. e) Mit Schreiben vom 29. Februar 2016 verzichtete das beschwerdebeklagte Amt auf eine Stellungnahme (act. 11). f) Mit Eingabe vom 1. März 2016 (act. 13) teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass der Rechtsöffnungsentscheid vom 1. Dezember 2015 der Beschwerdeführerin am 2. Dezember 2015 zugestellt worden sei. Es sei ihr (der Beschwerdegegnerin) zu Recht