Am 31. Juli 2015 stellte das Betreibungsamt Meilen-Herrliberg- Erlenbach (ZH) der Beschwerdeführerin den Zahlungsbefehl (act. 5/1) betreffend die Forderung der Beschwerdegegnerin aus. Dieser wurde Ersterer am 3. August 2015 zugestellt (act. 5/1 S. 2), wogegen diese am 13. August 2015 Rechtsvorschlag erhob. Am 6. November 2015 bat die Beschwerdegegnerin beim Bezirksgericht Meilen (ZH) um provisorische Rechtsöffnung betreffend die vorgenannte Betreibung (act. 9/4). In der Folge forderte das Bezirksgericht die Beschwerdeführerin am 9. November 2015 zur Stellungnahme innert 14-tägiger Frist auf (act. 9/3 Ziff.