2.3 Aus den durch das Betreibungsamt C___ eingereichten Unterlagen in der Beschwerdesache AB 2015 7 (act. 6/1-3) geht hervor, dass den Forderungen, für welche das Grundstück eingepfändet und die Pfändungsurkunde erlassen wurde, rechtskräftige definitive Rechtsöffnungen zugrunde liegen. 2.4 Der Gegenstand der betreibungsrechtlichen Beschwerde vor der Aufsichtsbehörde ist auf Handlungen der Vollstreckungsorgane begrenzt; im Beschwerdeverfahren wird nur über deren Verfahrenstätigkeit entschieden, nicht über materiellrechtliche Fragen4.