2.1 Gegen die Pfändungsurkunde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor (AB 2015 8, act. 1), der zweitinstanzliche Prozess betreffend die Mietstreitigkeit sei infolge arglistiger Täuschung und unter Voreingenommenheit, parteiischer Prozessführung durch RA B1___ in Kooperation mit Oberrichter Ernst Zingg zum finanziellen Schaden des Beschwerdeführers geführt worden. Was die Forderung der Gemeinde B3___ angeht (Betreibungs-Nr. 21579880 des Betreibungsamtes C___) bemängelt der Beschwerdeführer namentlich, dass die Gemeinde seiner heute verstorbenen Mutter trotz erfolgter Anmeldung keine Sozialhilfe gewährt habe.