1.1 Nach Eingang einer Beschwerde lädt die Aufsichtsbehörde die Gegenpartei und das beschwerdebeklagte Amt zur Vernehmlassung ein, sofern die Beschwerde nicht offensichtlich aussichtslos ist (Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG, bGS 241.1). Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde richtet sich nach Art. 17-21 SchKG sowie subsidiär nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1).