{"Signatur": "AR_OG_006", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2016-01-26", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_006_OG-AB-15-8_2016-01-26.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download//Obergericht/2016/OG-20160126-AB-15-8-20160126.pdf", "Checksum": "a55dc123057a4f8172501b4f6c6bd14b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OG AB-15-8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 26.01.2016 OG AB-15-8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Entscheid vom 26. 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AB 15 8\n\nSitzungsort Trogen\n\nBeschwerdeführer A___\n\nBeschwerdegegner 1 B1___\nvertreten durch: RA B1___\n\nBeschwerdegegner 2 Kanton Appenzell Ausserrhoden, Regierungsgebäude,\n9100 Herisau\nvertreten durch: B2___\n\nBeschwerdegegnerin 3 Einwohnergemeinde B3___\nvertreten durch: Gemeinderat B3___\n\nbeschwerdebeklagtes Amt Betreibungsamt C___\n\nGegenstand Grundstückpfändung\nAnträge:\n\na) des Beschwerdeführers:\n\nDas Betreibungsamt C___ sei anzuweisen, die Pfändungsurkunde, beim Beschwerdeführer eingegangen am 12. Dezember 2015, unverzüglich zurückzuziehen. Die Pfändungsurkunde wird vom Beschwerdeführer vollumfänglich bestritten.\n\nb) des Betreibungsamtes C___:\n\n(kein Antrag)\n\nc) der Beschwerdegegner:\n\n(kein Antrag)\n\nSachverhalt\n\nA. Übersicht\n\nFür Forderungen der Gemeinde B3___ (CHF 24‘892.40 nebst Zins von 5 % seit 1. Januar\n2012), der B2___ (CHF 642.05 nebst Zins zu 5 % seit 19. März 2015) sowie von B1___,\nvertreten durch RA B1___ (CHF 3‘104.60 nebst Zins zu 5 % auf CHF 2‘380.60 seit 10.\nJuni 2014), pfändete das Betreibungsamt C___ mit Verfügung vom 12. November 2015\ndas im Eigentum von A___ stehende Grundstück GB-Nr. XX xxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxx\n(AB 2015 7, act. 2 und 3/1). Am 18. November 2015 zeigte das Grundbuchamt B3___\nA___ die Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 969 ZGB an (AB 2015 7, act. 3/1). Am\n4. Dezember 2015 wurde die Pfändungsurkunde vom 3. Dezember 2015 verschickt (AB\n2015 8, act. 2).\n\nB. Prozessgeschichte\n\nGegen die erwähnte Pfändungsurkunde vom 3. Dezember 2015 erhob A___ am\n22. Dezember 2015 Beschwerde mit dem eingangs erwähnten Begehren (act. 1).\n\nEine Vernehmlassung wurde weder beim beschwerdebeklagten Betreibungsamt noch bei\nden Beschwerdegegnern eingeholt.\n\nSeite 2\nAuf die Ausführungen des Beschwerdeführers kann verwiesen werden. Soweit für die\nBeurteilung erforderlich, ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen.\n\nErwägungen\n\n1. Formelles\n\n1.1 Nach Eingang einer Beschwerde lädt die Aufsichtsbehörde die Gegenpartei und das\nbeschwerdebeklagte Amt zur Vernehmlassung ein, sofern die Beschwerde nicht offensichtlich aussichtslos ist (Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG, bGS\n241.1). Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde richtet sich nach Art. 17-21 SchKG sowie\nsubsidiär nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1).\n\nWie unten dargelegt wird (E. 2), ist die Beschwerde aussichtslos. Gestützt auf Art. 13 Abs.\n1 EG SchKG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 VRPG hat die Verfahrensleitung entsprechend davon abgesehen, das beschwerdebeklagte Amt sowie die Beschwerdegegner zur\nEinreichung einer Vernehmlassung einzuladen.\n\n1.2 Zur Beschwerdeführung ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung eines\nZwangsvollstreckungsorgans in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der\nAufhebung oder Abänderung der Verfügung hat1. Nach der herrschenden Lehre hat der\nam Vollstreckungsverfahren beteiligte Schuldner generell ein schutzwürdiges Interesse2.\n\nA___ ist Schuldner in einem Grundstückverwertungsverfahren und damit zweifellos zur\nBeschwerde legitimiert.\n\n1.3 Die angefochtene Pfändungsurkunde datiert vom 3. Dezember 2015 (AB 2015 8, act. 2)\nund ist dem Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben am 12. Dezember 2015 zuge-\n\n1\nFLAVIO COMETTA/URS PETER MÖCKLI, Basler Kommentar SchKG I, Basel 2010, N. 40 zu Art. 17\nSchKG mit weiteren Hinweisen\n2\nFLAVIO COMETTA/URS PETER MÖCKLI, a.a.O., N. 41 zu Art. 17 SchKG; KURT AMONN/FRIDOLIN\nW ALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 2013, § 6 Rz. 25\n\nSeite 3\ngangen (vgl. handschriftlicher Vermerk auf AB 2015 8, act. 2). Die 10-tägige Beschwerdefrist nach Art. 17 Abs. 2 SchKG ist demnach mit der Eingabe vom 22. Dezember 2015\n(act. 1) eingehalten worden.\n\n1.4 Beschwerdeobjekt ist - mit Ausnahme der Fälle der Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung, wo ein negatives Verhalten, ein gesetzwidriges Nichthandeln gerügt wird -\neine Verfügung. Darunter ist eine bestimmte behördliche Handlung in einem konkreten\nzwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung amtlicher\nFunktionen auf Grund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmungen erlassen\nworden ist. Die Verfügung muss das Verfahren vorantreiben und Aussenwirkungen zeitigen. Weder der Wortlaut noch das formale Erscheinungsbild entscheidet darüber, ob eine\nanfechtbare Verfügung vorliegt, sondern der tatsächliche und rechtliche Gehalt3.\n\n"}