2.5 Eine Liegenschaft fällt weder unter die Kompetenzgüter der Hausgemeinschaft (Art. 92 Abs. 1 Ziff.1 SchKG)5 noch diejenigen des Berufsstandes (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG)6. Bereits am 11. Juli 1973 entschied die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Appenzell Ausserrhoden, dass eine landwirtschaftliche Liegenschaft nicht als Kompetenzgut beansprucht werden kann7. 2.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden kann, abzuweisen.